Das Verlassenschaftsverfahren

Allgemeines

Was tut der Notar als Gerichtskommissär?

Der Notar als Gerichtskommissär hilft den Beteiligten unabhängig und unparteiisch bei der Abwicklung des Verfahrens und informiert sie umfassend über ihre Rechte und Pflichten.
Er begleitet Sie von der ersten Besprechung (Todfallaufnahme) bis zur Beendigung des Verfahrens und unterstützt Sie als erfahrener Jurist bei der Abwicklung des Erbes, aber auch nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens, z. B. bei der Eintragung Ihres Eigentumsrechts im Grundbuch oder im Firmenbuch.

Es gibt ein Vorverfahren

Wenn der zuständige Notar vom Gericht die Sterbemitteilung erhält, muss er als erstes die „Todfallaufnahme“ errichten.

Dabei werden alle persönlichen und vermögensrechtlichen Daten aufgenommen:

  • Dazu gehören Verwandtschaftsverhältnisse, um gesetzliche Erbansprüche zu klären
  • Dazu gehören letztwillige Verfügungen, die dem Notar als Gerichtskommissär zu übergeben sind.
  • Dazu dienen dem Notar auch Informationen und Registrierungen im Österreichischen Zentralen Testamentsregister.
    Als Ergebnis dieses Vorverfahrens stellt der Notar fest, welche Vermögenswerte oder auch Schulden des Verstorbenen zum Todestag vorhanden waren.
    Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als 4.000 Euro beträgt oder wenn der Nachlass gar überschuldet ist, wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.

 

Das gesetzliche Erbrecht

Das gesetzliche Erbrecht steht in erster Linie dem Ehegatten und den Kindern zu. Wenn Kinder vorher verstorben sind, treten Enkelkinder in deren Erbteil ein. Adoptivkinder und uneheliche Kinder sind leiblichen, ehelichen Kindern vollkommen gleichgestellt. Sind keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden, so fällt das gesetzliche Erbrecht an die Eltern und deren Nachkommen – also auch an die Geschwister oder andere entfernte Verwandte. Sind überhaupt keine Angehörigen vorhanden, dann erbt der Staat. Wenn Kinder da sind, steht den Ehegatten ein Drittel des Nachlasses zu. Gibt es keine Kinder, erben Ehegatten zwei Drittel des Nachlasses. Ansonsten wird der Nachlass nach Familienstämmen anteilmäßig aufgeteilt.

 

Das Testamentarische Erbrecht

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt, gilt nicht die gesetzliche Erbfolge. Dann bestimmt die letztwillige Anordnung des Verstorbenen, wer die Erben sein sollen und wer das Vermögen zu welchen Teilen bekommen soll.

 

Das Pflichtteilrecht

Unabhängig vom Testament erhalten die nächsten Angehörigen einen gesetzlichen vorgesehen Mindestanteil am Nachlassvermögen – den so genannten „Pflichtteil“.
Dieser steht grundsätzlich dem Ehegatten und den Kindern/Enkelkindern zu. Wenn keine Kinder oder Enkelkinder da sind, auch den Eltern des Verstorbenen.

„Je besser die Vorbereitung, umso rascher die Erledigung.“

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Auszahlungsanspruch gegen die testamentarischen Erben. Dieser Anspruch bemisst sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses und der Pflichtteilquote. Wenn es um Erbfragen geht, wiegt Streit doppelt schwer. Und die Erfahrung doppelt wertvoll.

 

Besprechen Sie die anstehende Verlassenschaft und allenfalls vorliegende Testamente auf jeden Fall schon vor dem Abhandlungstermin im Familienkreis, da ein Erbübereinkommen nur bei Zustimmung aller Erben zustande kommen kann. Jede weitere Tagsatzung verursacht sonst vermeidbare Mühen und Kosten. Allenfalls vorhandene Waffen sind unbedingt abzugeben, da das Waffengesetz für unerlaubte Waffenbesitz der Erben empfindliche Strafe vorsieht.

 

Steuerliche Aspekte

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind aus diesem zu bestreiten. Reicht der Nachlass aber nicht aus, können diese Aufwendungen in einem bestimmten Ausmaß als außergewöhnliche Belastung steuerlich anerkannt werden.

Wir empfehlen in diesem Fall das Einholen von Auskünften über entsprechende Fachleute.
z. B. das Wohnsitzfinanzamt sowie den Steuerberater.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.notar.at

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